Schulpflicht - Gesundheitsschutz - Reiserückkehrer - Meldung
Schulpflicht und Gesundheitsschutz:
Schülerinnen und Schüler dürfen das Schulhaus weiterhin nur dann betreten, wenn Sie keine Krankheitssymptome zeigen und nicht unter Quarantäne stehen. Die genauen Regelungen - je nach Corona-Ampel - entnehmen Sie dem entsprechenden Schreiben des Kultusministeriums auf der Download-Seite.
Reiserückkehrer müssen je nach Zeitpunkt und Herkunftsland bestimmte Regelungen beachten, insbesondere bei der Einreise aus einem Risikogebiet. Dies trifft zu, wenn ein Gebiet, in dem man sich in den letzten 14 Tagen aufgehalten hat, zum Zeitpunkt des Grenzübertritts als Risikogebiet eingestuft ist.
Das Landratsamt Bamberg informiert dazu:
Wenn Sie aus einem Risikogebiet einreisen, dann gilt grundsätzlich die Verpflichtung zur 14-tägigen Quarantäne.
Sie müssen dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen, dass Sie unter die Quarantäne-Verpflichtung fallen.
Wenn Krankheitssymptome auftreten, die auf eine Erkrankung nach Covid-19 hinweisen, müssen Sie dies ebenfalls Ihrem Gesundheitsamt mitteilen. Die Kontaktdaten dazu finden Sie auf den Seiten des Landratsamtes.
Es gibt Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Bitte informieren Sie sich auf den Seiten des Landratsamtes.
Weitere Informationen zur Testpflicht finden Sie unter:
Informationen zur Einreise-Quarantäne-Verordnung finden Sie hier:
Informationen über Risikogebieten finden Sie hier:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen
Das Kultusministerium informiert hierzu:
Alle Schülerinnen und Schüler sollen ihrer Schulpflicht grundsätzlich im Unterricht in der Schule nachkommen. Gleichzeitig muss ihrem Gesundheitsschutz höchster Stellenwert beigemessen werden. Besondere Hygienemaßnahmen für diese Schülerinnen und Schüler sind zu prüfen.
Auch bei Schülerinnen und Schülern, von denen ggf. in der Schule bekannt ist, dass eine entsprechende Vorerkrankung vorliegt, erfolgt die Befreiung von der Präsenzpflicht ausschließlich auf Wunsch der Betroffenen und nach Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Ebenfalls ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes erforderlich, wenn Personen mit Grunderkrankungen mit der Schülerin bzw. dem Schüler in einem Haushalt leben.
Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist von der Schule zu dokumentieren.
Im Falle der Befreiung von der Präsenzpflicht wegen erhöhten Risikos für eine COVID- 19-Erkrankung erfüllen diese Schülerinnen und Schüler ihre Schulbesuchspflicht durch die Wahrnehmung der Angebote im Distanzunterricht.
Veranstaltungen
Nächste Veranstaltungen:
05. 03. 2021