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Schulpflicht - Gesundheitsschutz - Reiserückkehrer - Meldung

Schulpflicht und Gesundheitsschutz:

Schülerinnen und Schüler dürfen das Schulhaus weiterhin nur dann betreten, wenn Sie keine Krankheitssymptome zeigen und nicht unter Quarantäne stehen. Die genauen Regelungen entnehmen Sie dem jeweils aktuellen Schreiben des Kultusministeriums auf der Download-Seite.

 

Reiserückkehrer müssen je nach Zeitpunkt und Herkunftsland bestimmte Regelungen beachten, insbesondere bei der Einreise aus einem Risikogebiet. Dies trifft zu, wenn ein Gebiet, in dem man sich in den letzten 14 Tagen aufgehalten hat, zum Zeitpunkt des Grenzübertritts als Risikogebiet eingestuft ist.

 

Reisende ins Ausland beachten bitte bei Ihren Planungen nicht nur die Einreise ins Urlaubsland, sondern insbesondere die auch Regeln für die Einreise zurück nach Deutschland. Schülerinnen und Schüler, die nach Schulferien aufgrund von vorher bekannten Quarantäneregeln nicht am Unterricht teilnehmen können, gelten als unentschuldigt fehlend.

 

Sehr gute Informationen bietet die App des Auswärtigen Amtes "Sicher Reisen".

 

Das Landratsamt Bamberg informiert dazu:

Wenn Sie aus einem Risikogebiet einreisen, dann müssen Sie die Einreise vorher anmelden.

Sie müssen ggf. dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen, dass Sie unter die Quarantäne-Verpflichtung fallen.

Wenn Krankheitssymptome auftreten, die auf eine Erkrankung nach Covid-19 hinweisen, müssen Sie dies ebenfalls Ihrem Gesundheitsamt mitteilen. Die Kontaktdaten dazu finden Sie auf den Seiten des Landratsamtes.

Es gibt Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Bitte informieren Sie sich auf den Seiten des Landratsamtes.

 

Informationen zur Einreise-Quarantäne-Verordnung finden Sie hier:

www.bundesgesundheitsministerium.de

Informationen über Risikogebieten finden Sie hier:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

 

Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen

Das Kultusministerium informiert hierzu:

Alle Schülerinnen und Schüler sollen ihrer Schulpflicht grundsätzlich im Unterricht in der Schule nachkommen. Gleichzeitig muss ihrem Gesundheitsschutz höchster Stellenwert beigemessen werden. Besondere Hygienemaßnahmen für diese Schülerinnen und Schüler sind zu prüfen.

Aufgrund der Vielfalt der denkbaren Krankheitsbilder mit unterschiedlichen Ausprägungen kann die individuelle Risikobewertung eines Schulbesuchs vor Ort immer nur von einem Arzt bzw. einer Ärztin vorgenommen werden. Wird von Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern die Befreiung vom Präsenzunterricht verlangt, ist dies nur dann zu genehmigen, wenn ein entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt wird. Die ärztliche Bescheinigung gilt längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Für eine längere Entbindung vom Präsenzunterricht ist eine ärztliche Neubewertung und Vorlage einer neuen Bescheinigung, die wiederrum längstens 3 Monate gilt, erforderlich.

Auch bei Schülerinnen und Schülern, von denen ggf. in der Schule bekannt ist, dass eine entsprechende Vorerkrankung vorliegt, erfolgt die Befreiung von der Präsenzpflicht ausschließlich auf Wunsch der Betroffenen und nach Vorlage eines ärztlichen Attestes.

Ebenfalls ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes erforderlich, wenn Personen mit Grunderkrankungen mit der Schülerin bzw. dem Schüler in einem Haushalt leben.

Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist von der Schule zu dokumentieren.

Im Falle der Befreiung von der Präsenzpflicht wegen erhöhten Risikos für eine COVID- 19-Erkrankung erfüllen diese Schülerinnen und Schüler ihre Schulbesuchspflicht durch die Wahrnehmung der Angebote im Distanzunterricht.

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

27. 05. 2023 bis 11. 06. 2023

 

07. 07. 2023 - 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

18. 07. 2023 - 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr